Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) unterstützt Haushalte mit bescheidenem Einkommen bei der Finanzierung der Krankenkassenprämien. Erfahren Sie, ob Sie anspruchsberechtigt sind.
Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist ein gesetzlich verankertes Instrument zur sozialen Abfederung der Krankenkassenkosten. Das KVG verpflichtet die Kantone, Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Bezahlung ihrer Prämien zu unterstützen. Bund und Kantone finanzieren die IPV gemeinsam — die jährlichen Ausgaben belaufen sich auf über CHF 4.5 Milliarden schweizweit.
Rund ein Viertel aller Schweizer Versicherten erhält eine Form der Prämienverbilligung. Dennoch verzichten schätzungsweise 100'000 bis 200'000 anspruchsberechtigte Personen auf die Leistung — oft aus Unkenntnis oder weil sie den Antrag als zu aufwendig empfinden. Dabei ist die Beantragung in den meisten Kantonen unkompliziert.
Die Einkommensgrenzen und Anspruchsvoraussetzungen werden von jedem Kanton individuell festgelegt. Grundsätzlich richtet sich der Anspruch nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen. Folgende Personengruppen haben häufig Anspruch:
Da die Kantone die IPV eigenständig regeln, bestehen erhebliche Unterschiede bei den Einkommensgrenzen, dem Antragsverfahren und der Höhe der Verbilligung. Einige Beispiele:
| Kanton | Automatische Zuteilung | Antrag nötig | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Zürich | Nein | Ja, jährlich | Online-Antrag über Sozialversicherungsamt |
| Bern | Ja, teilweise | Ergänzend möglich | Automatische Berechnung bei Steuererklärung |
| Luzern | Ja | Nein | Automatische Zusprechung basierend auf Steuerdaten |
| Basel-Stadt | Nein | Ja | Einkommensgrenze relativ hoch |
| Waadt | Nein | Ja, jährlich | Separate Berechnung für Kinder |
| Genf | Ja, teilweise | Ergänzend möglich | Subsides automatiques für Kinder |
Hinweis: Angaben können sich jährlich ändern. Informieren Sie sich direkt bei der zuständigen kantonalen Stelle.
Je nach Kanton ist das Sozialversicherungsamt, die Ausgleichskasse oder die Gemeinde zuständig. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website Ihres Kantons.
Füllen Sie das Formular mit Angaben zu Einkommen, Vermögen, Haushaltsgrösse und Krankenkasse aus. Viele Kantone bieten inzwischen Online-Formulare an.
Legen Sie die letzte Steuerveranlagung, aktuelle Lohnausweise und die Versicherungspolice bei. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller die Bearbeitung.
Die Bearbeitungsdauer variiert zwischen zwei Wochen und drei Monaten. Bei positivem Bescheid wird die Verbilligung direkt an Ihre Krankenkasse überwiesen.
Die Höhe der IPV hängt von Ihrem Einkommen, Vermögen, Wohnkanton und der Haushaltsgrösse ab. In vielen Fällen deckt die Verbilligung zwischen 30 % und 80 % der Krankenkassenprämie. Bei sehr tiefen Einkommen — etwa bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV — können die Prämien vollständig übernommen werden.
Für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung gelten in den meisten Kantonen höhere Verbilligungssätze. Mehrere Kantone haben sich verpflichtet, die Prämien für Kinder aus einkommensschwachen Familien zu mindestens 80 % zu verbilligen.
Das KVG schreibt vor, dass die Kantone die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen müssen, wenn die Familie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Viele Kantone gehen deutlich darüber hinaus und gewähren 80 % oder sogar 100 % Prämienreduktion für Kinder aus anspruchsberechtigten Haushalten.
Seit 2026 gelten verschärfte Bundesvorgaben: Die Kantone müssen sicherstellen, dass die Prämienbelastung für untere und mittlere Einkommen einen bestimmten Prozentsatz des verfügbaren Einkommens nicht übersteigt. Dies hat in mehreren Kantonen zu einer Ausweitung der IPV geführt.