Häufig gestellte Fragen zur Krankenkasse

Hier finden Sie fundierte Antworten auf die 15 wichtigsten Fragen rund um Krankenkassenprämien, Franchise, Kassenwechsel und Prämienverbilligung in der Schweiz.

Ja, ausnahmslos. Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) verpflichtet jede in der Schweiz wohnhafte Person zum Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Versicherungspflicht beginnt ab Geburt oder innert drei Monaten nach dem Zuzug in die Schweiz. Wer sich nicht versichert, wird von der kantonalen Behörde einer Kasse zugewiesen — in der Regel zu ungünstigen Konditionen.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigt die Krankenkassenprämien jeweils im September und veröffentlicht sie in der letzten Septemberwoche. Ab diesem Zeitpunkt stehen die definitiven Prämien für das Folgejahr fest, und die Versicherten können einen fundierten Vergleich durchführen. Die Wechselfrist läuft dann bis zum 30. November.
Nein, der ordentliche Wechsel der Grundversicherung ist nur einmal jährlich per 1. Januar möglich. Die Kündigung muss bis spätestens 30. November bei der Kasse eintreffen. Ein ausserordentlicher Wechsel ist in zwei Fällen möglich: bei einer Prämienerhöhung (Sonderkündigung per Halbjahr) und bei einem Kantonswechsel des Wohnsitzes. Bei Zusatzversicherungen gelten die im Vertrag festgelegten Fristen.
Die optimale Franchise richtet sich nach Ihren erwarteten jährlichen Gesundheitskosten. Die Faustregel: Wenn Ihre Arzt- und Medikamentenkosten pro Jahr unter CHF 2'640 liegen, fahren Sie mit der höchsten Franchise (CHF 2'500) günstiger. Übersteigen sie diesen Betrag regelmässig, lohnt sich die Minimalfranchise von CHF 300. Für einen präzisen Vergleich sollten Sie Ihre Gesundheitskosten der letzten zwei bis drei Jahre analysieren.
Die OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) basiert auf dem KVG und ist Pflicht. Die Leistungen sind bei allen Kassen identisch und gesetzlich definiert. Es besteht Aufnahmepflicht ohne Gesundheitsprüfung. Zusatzversicherungen hingegen unterliegen dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und sind freiwillig. Hier bestimmen die Versicherer die Leistungen individuell, können Gesundheitsprüfungen verlangen und Anträge ablehnen oder mit Vorbehalten versehen.
Die OKP übernimmt: ärztliche Behandlungen bei zugelassenen Leistungserbringern, Spitalaufenthalte in der allgemeinen Abteilung eines Listenspitals, Medikamente auf der Spezialitätenliste (SL), Laboranalysen gemäss Analysenliste, Physiotherapie auf Verordnung, Spitex-Leistungen, teilweise Rettungskosten (50 %, max. CHF 5'000/Jahr), bestimmte Präventionsmassnahmen (z.B. Impfungen, gynäkologische Vorsorge) sowie sämtliche Mutterschaftsleistungen (franchisefrei).
Beim Hausarztmodell wählen Sie einen festen Hausarzt als erste Anlaufstelle. Bei gesundheitlichen Beschwerden konsultieren Sie zunächst diesen Arzt, der Sie bei Bedarf an einen Spezialisten überweist. Der Vorteil: Sie erhalten einen Prämienrabatt von typisch 10 bis 20 %. Die medizinische Versorgung ist nicht eingeschränkt — Sie durchlaufen lediglich eine koordinierte Behandlungskette, die nachweislich zu besserer Versorgungsqualität führt.
Im Telmed-Modell rufen Sie bei gesundheitlichen Problemen zunächst eine ärztlich betreute Beratungshotline an. Dort erhalten Sie eine Ersteinschätzung — häufig reichen telefonische Tipps zur Selbstbehandlung. Falls nötig, werden Sie an einen geeigneten Arzt oder ein Spital verwiesen. Der Prämienrabatt beträgt 12 bis 25 %. Notfälle sind vom Telefonpflicht ausgenommen — bei lebensbedrohlichen Situationen gehen Sie direkt in die Notaufnahme.
In Bezug auf die Grundversicherungsleistungen: ja. Der Leistungskatalog ist gesetzlich einheitlich, und kein Versicherer darf mehr oder weniger als vorgeschrieben leisten. Unterschiede zeigen sich jedoch beim Kundenservice, der Schnelligkeit der Kostenabwicklung, den digitalen Tools (App, Online-Portal), den Bonusprogrammen und natürlich bei der Prämie. Es lohnt sich, Kundenbewertungen und Servicequalitäts-Rankings zu konsultieren.
Die monatliche Grundversicherungsprämie für Erwachsene (Franchise CHF 300, Standardmodell) liegt 2026 je nach Kanton zwischen ca. CHF 270 und CHF 520. Die günstigsten Prämien finden sich in Innerschweizer Kantonen wie Appenzell Innerrhoden, Nidwalden und Uri. Am teuersten sind Basel-Stadt, Genf und Tessin. Mit einer höheren Franchise und einem alternativen Modell lässt sich die Prämie um 30 bis 40 % senken.
Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) haben Personen, deren steuerbares Einkommen unter einer kantonal definierten Grenze liegt. Rund 25 % der Schweizer Bevölkerung erhält IPV. Die genauen Einkommensgrenzen, Berechnungsmethoden und Antragsverfahren variieren von Kanton zu Kanton. Informieren Sie sich bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse oder Sozialversicherungsbehörde — der Antrag lohnt sich in vielen Fällen.
Ja, sofern Sie mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber angestellt sind. In diesem Fall sind Sie über das Unfallversicherungsgesetz (UVG) Ihres Arbeitgebers gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Den Unfalleinschluss bei der OKP können Sie dann streichen und sparen 5 bis 7 % der Prämie. Bei Stellenverlust oder Reduktion des Arbeitspensums müssen Sie den Unfalleinschluss wieder aktivieren.
Nein. Sie können Grundversicherung und Zusatzversicherung bei verschiedenen Versicherern abschliessen. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn eine günstige Kasse die beste OKP-Prämie bietet, aber kein gutes Zusatzversicherungsangebot hat. Beachten Sie jedoch: Einige Kassen bieten Kombinationsrabatte, wenn Sie OKP und Zusatz bei ihnen bündeln. Vergleichen Sie die Gesamtkosten beider Varianten.
Bei Zahlungsverzug folgt ein mehrstufiges Verfahren: Zunächst erhalten Sie eine Mahnung mit Fristansetzung. Nach erfolgloser zweiter Mahnung kann die Kasse beim Kanton eine Verlustscheinbewilligung beantragen und die Kostenübernahme sistieren — mit Ausnahme von Notfallbehandlungen. Der ausstehende Betrag wird betrieben. Zudem kann Ihr Name auf eine kantonale Liste der säumigen Prämienzahler gesetzt werden, was den Zugang zu nicht-notfallmässiger Behandlung einschränkt.
Grenzgänger aus EU/EFTA-Staaten haben ein Optionsrecht: Sie können sich entweder in der Schweiz nach KVG (OKP) oder in ihrem Wohnland versichern. Diese Wahl muss innert drei Monaten nach Stellenantritt getroffen und der zuständigen kantonalen Stelle gemeldet werden. Die Entscheidung ist in der Regel für die Dauer der Erwerbstätigkeit bindend. Familienangehörige ohne eigene Erwerbstätigkeit unterstehen grundsätzlich der Versicherungspflicht im Wohnland.

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